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810 12 288

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 8. Mai 2013 (810 12 288)

Basel-Landschaft · 2013-05-08 · Deutsch BL

Strassenbeitrag

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- verrechnet.

E. 3 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 3. September 2013 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_775/2013) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 8. Mai 2013 (810 12 288) Steuern und Kausalabgaben Strassenbeitrag Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Bruno Gutzwiller, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Edgar Schürmann , Gerichtsschreiber i.V. Jodok Vogt Parteien A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Andreas C. Albrecht und Mathias Kuster, Advokaten, gegen Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Enteignungsgericht) , Kanonengasse 20, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin Einwohnergemeinde B. , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. Manfred Bayerdörfer, Advokat Betreff Strassenbeitrag (Urteil der Abteilung Enteignungsgericht vom 30. August 2012) A. Am 21. November 2011 beschloss die Einwohnergemeindeversammlung B. das Strassenbauprojekt "Ausbau/Sanierung C. weg". Mit Schreiben vom 28. November 2011 machte die Gemeinde B. die betroffenen Grundstückeigentümer auf ihre Beitragspflicht aufmerksam und teilte ihnen die gemäss provisorischem Kostenverteiler anfallenden Beträge mit. Demnach wurde die im Eigentum von A. stehende Parzelle Nr. 860 mit einem Betrag von Fr. 25'410.22 belastet. Die öffentliche Planauflage (inklusive Beitragsperimeterplan und Kostenverteiltabelle) dauerte vom 1. Dezember 2011 bis zum 9. Januar 2012. B. Mit wortgleichen Eingaben vom 2. Januar 2012 erhoben A. und vier weitere von der Beitragspflicht betroffene Grundstückeigentümer Beschwerde gegen die provisorische Beitragsverfügung beim Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht (Enteignungsgericht), und beantragten, es seien für die in ihrem Eigentum stehenden Parzellen keine Beiträge zu erheben. Sie machten geltend, dass es sich beim genannten Strassenprojekt lediglich um einen seit langem fälligen Unterhalt handle, welcher keine Beitragspflicht zu begründen vermöge. Es habe schon vorher eine genügende Strasse vorgelegen, weshalb sie durch den Ausbau keinen Sondervorteil erfahren würden. Mit Urteil vom 30. August 2012 wies das Enteignungsgericht die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bauprojekt unter den Begriff einer "Neuanlage" im Sinne des kommunalen Rechts zu subsumieren sei und nicht als blosse Sanierung der ursprünglichen Strasse angesehen werden könne. Die Sondervorteile für die Anwohner bestünden aus der Verbreiterung der Strasse, der Erstellung von zwei Ausweichstellen, der Verbesserung der Strassenentwässerung, dem Einbau von Randabschlüssen, dem Einbau von rückverankerten Betonriegeln und der Erstellung einer neuen Kofferung. Die Grundstücke der Anstösser würden durch die Realisierung des Projekts eine Wertvermehrung erfahren, weshalb deren Beitragspflicht nicht zu beanstanden sei. C. Gegen dieses Urteil erhob A. , vertreten durch Dr. Andreas C. Albrecht und Mathias Kuster, Advokaten, am 23. Oktober 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei der Entscheid des Enteignungsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass sie keiner Beitragspflicht unterliege; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte sie an, dass die geplanten Unterhaltsarbeiten für die Anwohner keinen wesentlichen Sondervorteil schaffen, welcher die Erhebung einer Vorzugslast zu begründen vermöge. D. Die Einwohnergemeinde B. , vertreten durch Dr. Manfred Bayerdörfer, Advokat, beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung, warum durch das Projekt sehr wohl Sondervorteile entstünden, verwies sie hauptsächlich auf die Erwägungen im Urteil des Enteignungsgerichts. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Februar 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und es wurde ein Augenschein vor der Parteiverhandlung angeordnet. Ferner wurde D. , zuständiger Projektleiter der Firma E. AG, als Auskunftsperson geladen. F. Mit Eingabe vom 3. April 2013 informierte die Beschwerdeführerin, dass beim Unterhaltsprojekt aufgrund eines privaten Bauvorhabens am C. weg mit Einsparungen in der Höhe von rund Fr. 192'000.-- zu rechnen sei. Sie beantragte, dass die Einwohnergemeinde B. im Falle einer Abweisung ihrer Beschwerde anzuweisen sei, diesen neuen Umständen im Rahmen der definitiven Abrechnung des Projekts Rechnung zu tragen. G. Dazu nahm die Einwohnergemeinde B. mit Eingabe vom 15. April 2013 Stellung. Sie führte aus, dass sich der von der privaten Bauherrschaft zu tragende Kostenanteil am Strassenbauprojekt lediglich auf maximal Fr. 45'000.-- belaufen würde und auf die beitragsrechtliche Beurteilung des Beschwerdeverfahrens keinen Einfluss habe. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1.1 Gemäss § 43 VPO ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates sowie letztinstanzliche Entscheide der Direktionen und gegen letztinstanzliche Entscheide der Landeskirchen, sofern dem Kantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses Gesetz oder durch andere Gesetze entzogen ist (Abs. 1). Die Beschwerde ist auch zulässig gegen Verfügungen und Entscheide anderer Behörden und Gerichte, sofern die kantonale Gesetzgebung und die Verfassung die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Verwaltungsgericht vorsehen (Abs. 2). § 96a Abs. 4 des Gesetzes über die Enteignung (EntG) vom 19. Juni 1950 bestimmt, dass die Betroffenen gegen Entscheide des Steuer- und Enteignungsgerichts innert zehn Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht erheben können. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid als Adressatin unmittelbar berührt und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde kann daher, zumindest bezüglich der Hauptbegehren, eingetreten werden. 1.2 Hinsichtlich des nachträglich eingereichten Eventualantrags, wonach "die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, im Rahmen der definitiven Abrechnung des Projektes dem Umstand Rechnung zu tragen, dass aufgrund eines privaten Bauprojektes die Kosten für die Hangsicherung zu Lasten der privaten Bauherrschaft gehen und sich damit die Gesamtkosten für das Projekt erheblich verringern", kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Gegenstand des heutigen Verfahrens ist bloss die Grundsatzfrage, ob eine Strassenbeitragspflicht der Beschwerdeführerin besteht. Die Frage nach der Zusammensetzung und der Höhe der zu leistenden Beiträge stellt sich jeweils erst im Rahmen der definitiven Beitragsverfügung. Diese wird den pflichtigen Grundeigentümern nach Abschluss des Projekts eröffnet und ist gemäss Art. 96 Abs. 2 EntG selbstständig beim Enteignungsgericht anfechtbar. Auf den Eventualantrag kann demnach mangels Verfahrensgegenständlichkeit nicht eingetreten werden. 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin von der Gemeinde B. zu Recht verpflichtet wurde, einen Beitrag an die geplanten Arbeiten im Rahmen des Projekts "Ausbau/Sanierung C. weg" zu leisten. 3.1 Gemäss § 90 EntG können diejenigen Grundeigentümer oder an Grundstücken dinglich Berechtigten, welchen durch ein öffentliches Unternehmen besondere Vorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleistung an das Unternehmen herangezogen werden. Rechtsprechung und Lehre bezeichnen die Vorteilsbeiträge als Abgaben, die als Beiträge an die Kosten einer öffentlichen Erschliessungseinrichtung jenen Personen auferlegt werden, deren Grundstücke durch die Einrichtung im Wert zunehmen, so dass ein gewisser Ausgleich in Form eines Kostenbeitrages als gerechtfertigt erscheint. Vorteilsbeiträge sind somit Kausalabgaben, die einem Bürger auferlegt werden, um den besonderen wirtschaftlichen Vorteil abzugelten, der ihm (bzw. einem bestimmten Kreis von Privaten) aus einer öffentlichen Einrichtung oder einem öffentlichen Werk erwächst. Als Vorzugslasten werden diese Beiträge somit denjenigen Grundeigentümern überbunden, deren Grundstücke durch die Errichtung im Wert zunehmen, wobei die Höhe des Beitrages vom Mehrwert abhängig ist (sog. Mehrwertprinzip; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2; Urteil des Verwaltungsgerichts [VGE] vom 28. Mai 1986 in: Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1986, S. 86 f. E.1; vgl. auch Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz 2647 ff., Adrian Hungerbühler , Grundsätze des Kausalabgaberechts, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003, S. 510 f.; Max Imboden / René Rhinow , Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Basel und Stuttgart 1976, Nr. 111 B I, mit Hinweisen; Hermann Bucher , Die Vorteilsbeiträge der Grundeigentümer an die Kosten öffentlicher Strassen, Kanalisationen und Wasserversorgungsanlagen nach Basellandschaftlichem Recht, Basel 1969, S. 8). 3.2 Voraussetzung für die Abgabenerhebung ist ein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer, konkreter Sondervorteil; fehlt es dagegen an einem solchen bzw. knüpft die Abgabepflicht bloss an die abstrakte Interessenlage des belasteten Personenkreises an, so stellt die Abgabe keine Vorzugslast, sondern eine – voraussetzungslos erhobene – sog. Kostenanlastungssteuer dar (vgl. BGE 131 I 313 E. 3.3, 129 I 354 f. E. 5.1, 128 I 160 E. 2.2, 124 I 291 f. E. 3b). Ein Sondervorteil liegt im Erschliessungsrecht regelmässig dann vor, wenn ein Grundstück durch den Bau von Zufahrtsstrassen, Kanalisation, Versorgungsnetzen und Werkleitungen erschlossen wird und es dadurch einen Vorteil in Form eines Vermögenszuwachses erfährt. Tritt eine Wertvermehrung von Vornherein nicht ein oder wird sie durch Nachteile ökonomischer Art neutralisiert, so fällt ein Sondervorteil ausser Betracht. Nicht von Bedeutung ist hingegen, ob der Vorteil realisiert wird. Sodann begründen nur erhebliche Vorteile die Beitragspflicht (Urteil des Bundesgerichts 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2; Alexander Ruch , Die Bedeutung des Sondervorteils im Recht der Erschliessungsbeiträge, ZBl 1996, S. 532 f.). Keine Wertsteigerung bewirkt in der Regel der Ausbau einer Erschliessungsanlage, soweit die Grundstücke bereits durch die vorhandene Anlage erschlossen sind. Ein Sondervorteil kann hingegen entstehen, wenn durch den Ausbau einer Anlage die Erschliessung einzelner Grundstücke wesentlich verbessert wird ( Bernhard Staehelin , Erschliessungsbeiträge, Basel 1979, S. 137). Ob einem Grundstück ein besonderer Vorteil zukommt, ist auf Grund einer objektiven Betrachtung zu beurteilen ( Ruch , a.a.O., S. 533, Fn 21). Der durch die Erschliessung geschaffene Vorteil darf aber nicht nur theoretischer Natur sein, sondern muss objektiv gesehen realisierbar sein. Es ist dagegen unerheblich, ob der durch die Erschliessung betroffene Grundeigentümer den Mehrwert durch Überbauung oder Verkauf des Grundstückes in Geld umsetzt (Entscheid des Bundesgerichts 2P.278/2001 vom 7. Februar 2001 E. 3.2.1). Da es oft schwierig oder gar unmöglich ist, den Wertzuwachs in jedem einzelnen Fall zu bestimmen, darf auf schematische, der Durchschnittserfahrung entsprechende Massstäbe abgestellt werden (BGE 110 Ia 209 E. 4c; Häfelin / Müller / Uhlmann , a.a.O., Rz 2655). 3.3 Die umstrittenen Beitragsverfügungen betreffen Vorzugslasten, welche als Abgabe zur Deckung der Kosten einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden. Es handelt sich somit nicht um eine Steuer, sondern um eine Kausalabgabe. Vorteilsbeiträge können erhoben werden, wenn gemäss der besonders strengen Ausgestaltung des Legalitätsprinzips im Bereich des Abgaberechts der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung den Grundzügen nach im Gesetz geregelt sind ( Imboden / Rhinow , a.a.O., Nr. 113, B/II/a). 4.1 Das Enteignungs- wie das Raumplanungs- und Baurecht des Kantons Basel-Landschaft übertragen die Kompetenz zur Festsetzung der Vorzugslast den Gemeinden (§§ 90 ff. EntG i.V.m. § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes [RBG] vom 8. Januar 1998). Wo die Gemeindereglemente oder das Gesetz nichts anderes bestimmen, sind die Beiträge, welche die Beitragspflichtigen insgesamt an das Unternehmen beitragen sollen, auf diese im Verhältnis des ihnen zukommenden Wertzuwachses zu verteilen (§ 91 EntG). § 36 RBG ermächtigt die Gemeinden zudem ausdrücklich, Reglemente zu erlassen, in denen unter anderem die Finanzierung von Erschliessungsanlagen geregelt wird. 4.2. Die Einwohnergemeinde hat von der ihr durch das EntG und das RBG eingeräumten Kompetenz Gebrauch gemacht und die Finanzierung der kommunalen Verkehrsanlagen im Strassenreglement der Einwohnergemeinde B. (SR) vom 22. März 2010, welches vom Regierungsrat genehmigt wurde, geregelt (vgl. § 32 Abs. 3 und § 36 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 24. März 1986). Aus Art. 30 SR ergibt sich, dass der Kostenanteil der Anstösser nach der beitragspflichtigen Fläche gemäss Perimeterplan aufgeteilt wird. In Art. 32 SR wird die Aufteilung der Baukosten zwischen der Gemeinde einerseits und den Anstössern anderseits vorgenommen, wobei zwischen Neuanlagen, Korrektionen und Unterhaltsarbeiten unterschieden wird. Als Neuanlagen gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 SR die erstmalige Erstellung einer Verkehrs-anlage (lit. a) oder der Ausbau von vorbestehenden Fuss- und Fahrwegen zu Verkehrsanlagen, sofern diese noch keinen Ausbau im Sinne von lit. a erfahren haben (lit. b). Als Korrektionen gelten bauliche Änderungen und Korrekturen an bestehenden, bereits früher als Neuanlage erstellten Verkehrsanlagen, wenn damit eine Veränderung bezüglich Verkehrsfunktion, Ausbaustandard oder Querschnittsgestaltung verbunden ist (Art. 4 Abs. 2 SR). Bei Neuanlagen und bei Korrektionen beträgt der Anteil, welcher von den anstossenden Eigentümern von überbauten Grundstücken an die Strassenbaukosten geleistet werden muss, 60% (Art. 32 Abs. 1 und Abs. 2 SR). Als Unterhaltsarbeiten gelten bauliche Aufwendungen zur Erhaltung der Verkehrsanlagen in jenem Ausbaustandard, wie er durch einen früheren Ausbau entstanden ist und Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft und Sicherheit der Verkehrsanlagen (Art. 4 Abs. 3 SR). Strassenunterhaltskosten sind gemäss Art. 27 Abs. 3 SR alleine von der Gemeinde zu tragen. 4.3 Als erstes Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass es sich bei den Strassenbeiträgen um typische (kostenabhängige) Kausalabgaben handelt, die der Vorteilsausgleichung dienen und deshalb auch als Vorteilsbeiträge bezeichnet werden. Das Strassenreglement regelt sodann mittels Perimeterprinzip den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), Gegenstand sowie Bemessung der Abgabe in ihren Grundzügen. Das Strassenreglement genügt somit dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage, erfüllt doch ein im Verfahren der Gesetzgebung zu Stande gekommener Gemeindeerlass das Erfordernis der Gesetzesform, wenn die kantonale Gesetzgebung und Verfassung die vorgesehene Kompetenzaufteilung zwischen Kanton und Gemeinde zulässt, was vorliegend, wie oben erwähnt, zutrifft. Ferner werden im Strassenreglement der Einwohnergemeinde B. die wesentlichen Elemente der Abgabe festgelegt (Abgabesubjekt, Abgabeobjekt, Grundzüge der Berechnung; hierzu Häfelin / Müller / Uhlmann , a.a.O., Rz. 2695). 5.1. Damit die Gemeinde Strassenbeiträge von den Eigentümern der anstossenden Grundstücke erheben darf, muss es sich, wie in Erwägung 4.2 gezeigt, bei dem Strassenprojekt um eine Neuanlage oder um eine Korrektion handeln. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, die bevorstehenden Arbeiten am C. weg seien blosse Unterhaltsarbeiten und würden deshalb keine Beitragspflicht auszulösen vermögen. Demgegenüber qualifizierte das Enteignungsgericht das Strassenprojekt als Neubau im Sinne von Art. 4 Abs. 2 SR. 5.2. Mit Blick auf die geplanten baulichen Massnahmen, welche im Rahmen des Projektes "Ausbau/Sanierung C. weg" ausgeführt werden sollen, kann festgestellt werden, dass es sich dabei keinesfalls nur um Unterhaltsarbeiten handelt. Die Strasse soll komplett erneuert werden und wird diverse Umgestaltungen erfahren, die Arbeiten erfassen weit mehr als die blosse Instandhaltung bzw. die Aufrechterhaltung des aktuellen Zustands. Der C. weg hat bis anhin noch nie einen Ausbau erfahren, welcher der Erstellung einer Neuanlage entspricht, weshalb auch noch nie Vorteilsbeiträge erhoben wurden. Aus diesen Gründen qualifizierte das Enteignungsgericht das Projekt zu Recht als Neuanlage im Sinne des kommunalen Rechts. 6.1 Wie in Erwägung 3.2 ausgeführt, ist ein Beitrag allerdings nur geschuldet, wenn die anstossenden Grundstücke aufgrund der baulichen Massnahmen eine Wertvermehrung erfahren. In der Regel bewirkt der Ausbau einer Erschliessungsanlage keine Wertsteigerung, soweit die Grundstücke bereits durch die vorhandene Anlage erschlossen sind. Ein Sondervorteil kann hingegen entstehen, wenn durch den Ausbau einer Anlage die Erschliessung einzelner Grundstücke wesentlich verbessert wird, wenn sie etwa rascher, sicherer oder bequemer erreicht werden können ( Peter J. Blumer , Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Zürich 1989, S. 68). Im Folgenden ist also zu prüfen, ob die geplanten Änderungen die Erschliessung des C. wegs wesentlich verbessern und dadurch einen Mehrwert für die anstossenden Parzellen schaffen. Erforderlich ist ein individueller, dem Einzelnen zurechenbarer, konkreter Sondervorteil. 6.2 Im Rahmen des Strassenbauprojekts sollen diverse bauliche Änderungen vorgenommen werden. Geplant ist der Ausbau der Strasse auf eine durchgehende Breite von 3.80 Metern inklusive den Einbau von zwei Ausweichstellen mit einer Breite von jeweils fünf Metern, des Einbaus einer frostsicheren Kofferung, die durchgehende Anbringung von Randabschlüssen und die Erstellung einer flächendeckenden Entwässerung. Zudem soll die Strasse durch den Einbau von rückverankernden Betonriegeln gestützt werden um ein Abrutschen zu verhindern. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, diese Massnahmen würden keinen Sondervorteil zu begründen vermögen, da sich an der Erschliessungssituation nichts ändern würde; die Grundstücke der Anstösser seien in Zukunft insbesondere nicht rascher, bequemer oder sicherer zu erreichen. Dieser Auffassung kann, wie die folgenden Erwägungen zeigen werden, nicht gefolgt werden. 6.3 Mit der Vorinstanz ist nämlich davon auszugehen, dass die geplanten Massnahmen für die betroffenen Grundeigentümer insgesamt sehr wohl einen Mehrwert schaffen und die Gemeinde deshalb zu Recht Strassenbeiträge erhoben hat. Anlässlich des durchgeführten Augenscheins konnte sich das Gericht ein Bild vom heutigen Zustand des C. wegs machen. Dabei wurde augenfällig, dass sich die Strasse in einem schlechten Gesamtzustand befindet. Es besteht kein einheitlicher Belag, die Strasse weist eine Vielzahl von Schlaglöchern und Rissen auf. Randabschlüsse und Dolen sind zwar sporadisch vorhanden, an einer durchgehenden Entwässerung fehlt es jedoch. Insgesamt erweckt die Strasse den Eindruck eines stetig den laufenden Bedürfnissen abgepassten Provisoriums. Sie ist zwar befahrbar, vermag die Voraussetzungen, welche an eine moderne und leistungsfähige Erschliessungsstrasse gestellt werden, im jetzigen Zustand aber in keiner Weise zu erfüllen. D. , Projektleiter der Firma E. AG, bestätigte, dass der C. weg ursprünglich als Feldweg diente und im Laufe der Jahre nach und nach ausgebaut wurde. Das Fundamt bestehe aus einem Steinbett, welches mit Mergel und einem Schwarzbelag überschichtet worden sei und immer wieder habe aufgebrochen werden müssen, um Leitungen zu verlegen. Dadurch sei das Fundament zunehmend instabil geworden und aktuell kaum mehr intakt. Zudem sei der Mergel frostempfindlich, bei Kälte dehne er sich aus und verursache Risse im Belag. 6.4 Der Einbau einer neuen Kofferung ist für die Anstösser aufgrund der soeben geschilderten Umstände also durchaus von Nutzen. Er führt zu einer Stabilisierung der Strasse und macht deren Befahrung komfortabler. Zwar vermag eine neue Kofferung, wie die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 2. November 2011 [ 810 10 409] E. 3.3.4 ) richtigerweise festhält, für sich alleine keinen Sondervorteil zu begründen, in Verknüpfung mit weiteren baulichen Massnahmen aber kann sie für die Gesamtbeurteilung der Frage, ob Abgaben zu leisten sind, durchaus ins Gewicht fallen. 6.5 Auch der Einbau einer flächendeckenden Entwässerung und die Erstellung von durchgehenden Randabschlüssen wirken sich vorteilhaft auf die Benutzung der Strasse aus. Den aktuell lediglich in unregelmässigen Abständen und in geringer Anzahl vorhandenen Dolen und Randabschlüssen kommt kaum eine Kanalisationsfunktion zu. Durch eine vernetzte Entwässerung wird, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, das Wasser geordnet in den Mischwasserkanal abgeleitet. Es wird verhindert, dass das Regenwasser ungeordnet über die Schulter der Strasse abläuft oder dass sich grössere Mengen von Regenwasser ansammeln und, bei kalten Temperaturen, das Risiko von Eisbildung besteht. Insofern sorgt der Einbau einer flächendeckenden Entwässerung für mehr Sicherheit und höheren Komfort, begründet also sehr wohl einen Sondervorteil. 6.6 Die geplanten Arbeiten im Bereich der Verkehrsführung (einheitliche Strassenbreite, Bau von Ausweichstellen) und die damit verbundenen Sicherungsmassnahmen (Einbau rückverankernder Betonriegel) bringen ebenfalls erhebliche Vorteile mit sich. Bis anhin war das Kreuzen von zwei Motorfahrzeugen nur unter Beanspruchung von Privatareal möglich. Dieser unbefriedigende Zustand wird durch die geplanten Ausweichstellen wesentlich verbessert. Neu wird das Kreuzen zweier Motorfahrzeuge auch auf öffentlichem Grund gefahrlos möglich sein. Eine klare und einheitliche Verkehrsführung sorgt sodann auch für eine erhöhte Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, da die Ausweichstellen klar als solche erkenntlich sind und das Kreuzen von Motorfahrzeugen und Fahrrädern bzw. Fussgängern aufgrund der einheitlichen Breite auf der ganzen Strecke gefahrlos möglich sein wird. Die Tatsache, dass es aufgrund der Lage der Ausweichstellen auch zukünftig nicht ausgeschlossen werden kann, dass für ein Kreuzungsmanöver kurze Strecken rückwärts gefahren werden muss, vermag den Sondervorteil nicht aufzuheben. Die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführerin geht somit fehl. 6.7 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass das Enteignungsgericht das Vorliegen eines Sondervorteils bejaht hat. Beim C. weg handelt es sich um einen von alters her bestehenden Feldweg, der im Laufe der Zeit sukzessive geteert wurde, aber noch nie einen Ausbau erfahren hat, welcher der Erstellung einer Neuanlage gleichkäme (vgl. E. 5.2). Die geplanten Arbeiten verbessern die Erschliessungssituation mitunter erheblich, die Erreichung ihrer Parzellen wird für die Anstösser in Zukunft bedeutend bequemer, sicherer und mitunter auch rascher möglich sein. Die Beschwerdeführerin wurde somit zu Recht als beitragspflichtig eingestuft; der Ausbau des C. wegs führt zu einem Mehrwert für ihre Parzelle. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Verfahrenskosten gemäss § 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 20 Abs. 3 VPO der unterliegenden Partei auferlegt. Für die heutige Parteiverhandlung (inklusive Augenschein) ist eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 2‘200.-- zu entrichten. Diese ist der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gemäss § 21 Abs. 2 VPO haben die Gemeinden nur Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts gerechtfertigt war. Nach der Rechtsprechung des ehemaligen Verwaltungsgerichts (heute Kantonsgericht) und des Kantonsgerichts wird den Gemeinden gestützt auf § 21 Abs. 2 VPO generell nur ein Anspruch auf Parteientschädigung eingeräumt, wenn der Beizug eines externen Rechtsvertreters im Einzelfall auch für Gemeinden mit juristischer Fachkompetenz innerhalb der eigenen Verwaltung gerechtfertigt erscheint (vgl. statt vieler: KGE VV vom 17 November 2010 [810 10 112] E. 14.2.1; vom 10. März 2010 [810 09 268] E. 8.2.2; Verwaltungsgerichtsentscheid [VGE] Nr. 62 vom 21. April 1999). Dies trifft vor allem dann zu, wenn für eine angemessene Prozessvertretung rechtliches Spezialwissen gefordert ist, das über die bei der Rechtsanwendungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse hinausgeht und über welches gemeindeeigene Rechtsdienste normalerweise nicht verfügen. Die Fragestellungen erweisen sich vorliegendenfalls jedoch nicht als derart komplex, dass in diesem Sinne juristisches Spezialwissen erforderlich gewesen wäre. Aus diesem Grund wird der Gemeinde keine Parteientschädigung zugesprochen. Die Parteikosten werden somit wettgeschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 3. September 2013 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_775/2013) erhoben.